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Datenschutz auf einen Blick
1. Allgemeine
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Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.
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Auskunft, Sperrung, Löschung
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Datenschutzbeauftragter
Wir haben für unser Unternehmen eine Datenschutzbeauftragte bestellt.
Astrid Bösch
Telefon: 02103 9949307
E-Mail: ab@datenschutzduesseldorf.de
5. Datenerfassung auf unserer Website
Server-Log-Dateien
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- Browsertyp und Browserversion
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- Referrer URL
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- Hostname des zugreifenden Rechners
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- Uhrzeit der Serveranfrage
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- IP-Adresse
Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen.
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Kontaktformular
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Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z.B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
6. Plugins und Tools
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Stand: 04.06.2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Für sämtliche von Bodenbach Fachpersonal e.K., Inh. Daniela Pschierer (im Folgenden: Auftragnehmer) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
- Vertragsabschluss
- Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
- Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung treffen.
- Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
- Der Auftraggeber sichert zu, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
- Arbeitsrechtliche Beziehungen
- Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen (kein Kettenverleih).
- Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Auftragnehmer.
- Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutzmaßnahmen
- Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen. Sofern Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
- Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Auftragnehmer beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt.
- Zur Wahrnehmung der dem Auftragnehmer obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
- Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Auftragnehmer die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
- Der Auftraggeber sichert zu, dem Auftragnehmer einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit dem Auftragnehmer den Unfallhergang untersuchen.
- Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern
- Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer
berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
- Der Auftraggeber kann innerhalb der ersten drei Tage des Arbeitseinsatzes eines Zeitarbeitnehmers diesen zurückweisen und Austausch verlangen, wenn sich der Zeitarbeitnehmer für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht eignet. Der Verleiher ist berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
- Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
- Leistungshindernisse / Rücktritt
- Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
- Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
- Abrechnung
- Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
- Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
- Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen.
Beim Zusammentreffen von Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.
Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
- Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB).
- 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
- Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
- Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
- Gewährleistung / Haftung
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
- Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung
oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
- Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auftrag-nehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
- Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision
- Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
- Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Auftragnehmer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
- Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses
des Arbeitsvertrages.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
In den Fällen der 10.1. und 10.2. hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter.
Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme entsprechend der ununterbrochenen Überlassungsdauer beim Auftragsgeber wie folgt:
Überlassungsdauer | Vermittlungsprovision |
bis zu 3 Monaten | 2 Bruttomonatsgehälter |
zwischen 4 und 6 Monaten | 1,5 Bruttomonatsgehälter |
zwischen 7 und 9 Monaten | 1 Bruttomonatsgehalt |
zwischen 10 und 12 Monaten | 0,5 Bruttomonatsgehälter |
- Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Auftragnehmer eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
- Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Auftraggeber den Arbeitnehmer von einem anderen Zeitarbeitsunternehmen überlassen wird.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
- Der Auftraggeber ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet. Erteilt der Auftraggeber die Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Provision auf Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden und der bisher vereinbarten Überlassungsvergütung abz. 50% zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung des Auskunftsanspruch und zur Provisionsberechnung gem. 10.1-10.4 bleibt daneben bestehen.
- Vertragslaufzeit/Kündigung
- Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer, jedoch maximal bis zum Erreichen der Höchstüberlassungsdauer. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von zehn Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.
- Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn
- a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht
- b) der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
- c) der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von 9.5 verstößt.
- d) wenn der Bonitätsindex des Auftraggebers bei der Creditreform auf einen Wert fällt, der schlechter als 320 ist.
- Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Auftragnehmer in Schriftform erklärt wird. Die durch den Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
- Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Der Auftragnehmer sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird.
- Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.
- Unsere Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit sowohl mit der Creditreform Gießen Hain KG, Ludwig-Richter-Straße 11, 35396 Gießen, als auch mit der CRIF Bürgel Wanke KG, Brunnengasse 2, 35447 Reiskirchen zusammen, von denen wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform bzw. an die CRIF Bürgel Wanke KG. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter
www.creditreform-giessen.de/EU-DSGVO.
Informationen zur Datenverarbeitung bei der CRIF Bürgel Wanke KG erhalten Sie unter
www.crifbuergel.de/de/datenschutz
- Alle Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie unter bodenbach-fachpersonal.de/impressum-und-datenschutz.
- Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
- Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungs-vertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Auftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Auftragnehmer erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
- Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Stand: 03.11.2023
Datenschutzinformation gemäß Art. 13 und 14 DSGVO von Bodenbach Fachpersonal e.K.
Mit dieser Information möchten wir Sie über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in unserem Unternehmen unterrichten.Zu personenbezogenen Daten gehören gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben.Unser Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zweckgebunden und nach Treu und Glauben im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung personenbezogener Daten bei Bodenbach Fachpersonal e.K.
Art. 6 Abs. 1 (a) DSGVO
Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person
Art. 6 Abs. 1 (b) DSGVO
Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen
Art. 6 Abs. 1 (c) DSGVO
Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO
Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Zu welchem Zweck werden Ihre personenbezogenen Daten bei Bodenbach Fachpersonal e.K. verarbeitet?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu folgendem Zweck:
Verarbeitung von Daten:
- im Rahmen eines Vertragsverhältnisses
- Anbahnung eines Vertragsverhältnisses
- im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Auflagen und Mitwirkungspflichten
Sollte Bodenbach Fachpersonal e.K. Daten zu anderen Zwecken als den oben genannten erheben, werden wir die Betroffenen informieren und ggf. eine Einwilligung einholen.
Beispielhaft könnten folgende Zwecke zur Erhebung bei Bodenbach Fachpersonal e.K. führen:
- Gewinnung von Interessenten
- Gewinnung von neuen Kunden bzw. Kundenaufträgen
- Ausübung des Geschäftsbeziehung
- Kundenkontakte pflegen
- Einhaltungen von rechtlichen Anforderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung
- Rechnungs- und Zahlungsverkehr
Welche personenbezogenen Daten werden von uns verarbeitet?
- Allgemeine personenbezogene Daten (Name, Geburtsdatum und Alter, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Beruf)
- Physische Merkmale (Geschlecht)
- Kundendaten (Adressdaten, Kontodaten, Auftragsdaten, Ansprechpartnern)
- Bonitätsauskünfte sowie Informationen zu Mahn- und Insolvenzverfahren
- Allgemeiner Schriftverkehr aus (e-Mails, Briefen, etc.)
Wie lange werden die Daten von uns gespeichert?
Wir speichern die personenbezogene Daten nur so lange wir Sie für die Durchführung des Geschäftsverhältnisses benötigen oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen ergeben sich z.B. aus dem Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung, Steuerrecht,
Zivilrecht und Banken- und Versicherungsgesetz.
Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte
Wir übergeben Ihre Daten nur an externe Stellen, solange dies nach DSGVO zulässig ist.
Wann ist dies der Fall?:
- zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist
- wenn die Übermittlung auf gesetzlichen Regelungen besteht
- wenn aufseiten von Bodenbach Fachpersonal e.K. ein berechtigtes Interesse vorliegt und dies laut DSGVO zulässig ist
An welche Empfänger werden ihre Daten übermittelt:
- Banken
- Inkassodienstleister
- Wirtschaftsauskunftdatei
- Wirtschaftsprüfer
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Behörden
- Versicherungen
Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte bestimmt sich ebenso nach Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur zulässig
- mit wirksamer Einwilligung der betroffenen Person
- zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist
- zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person
- zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt
- zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht schutzwürdige Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person am Ausschluss einer solchen Übermittlung überwiegen
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder
- zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die dem Verantwortlichen übertragen wurden
Wenn wir personenbezogene Daten an Dritte übermitteln, geschieht dies ausschließlich im Rahmen der Auftragsverarbeitung.
Sollten wir für eine Übermittlung der personenbezogenen Daten eine Einwilligung erforderlich sein, holen wir diese ein.
Datenübermittlung an Drittstaaten
Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums – EWR) findet nur statt, soweit dies zur Ausführung Ihrer Aufträge (z. B. Zahlungsaufträge) erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben oder dies anderweitig gesetzlich zulässig ist.
Datenschutzrechte der betroffenen Personen
- Auskunftsrecht Art. 15 DSGVO
- Recht auf Berichtigung Art. 16 DSGVO
- Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden“) Art. 17 DSGVO
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Art. 18 DSGVO
- Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO
- Recht auf Widerspruch Art. 21 DSGVO
- Beschwerderecht bei der Datenaufsichtsbehörde Art. 77 DSGVO
Beim Auskunftsrecht und Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden“) gelten die Einschränkungen gemäß §§34 und 35 BDSG.
Eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Datenkann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf einer Einwilligung wirkt erst für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs.1 e (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) oder f (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr.4 DSGVO.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Sollten Sie Fragen zu Ihren Rechten oder zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten haben, können Sie diese an unseren Datenschutzbeauftragten richten.
Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer persönlichen Daten ist
Bodenbach Fachpersonal e.K.
Inhaberin: Daniela Pschierer
Am Römerhof 5b-7
35516 Münzenberg
Telefon: 06033 97 58 59-0
Telefax: 06033 97 58 59-19
E-Mail: info@bodenbach-fachpersonal.de
Datenschutzbeauftragter
Bodenbach Fachpersonal e.K.
Datenschutzbeauftragter
Am Römerhof 5b-7
35516 Münzenberg
Telefon: 06033 97 58 59-0
Telefax: 06033 97 58 59-19
Datenschutzinformation gemäß Art. 13 und 14 DSGVO von Bodenbach Fachpersonal e.K.
Mit dieser Information möchten wir Sie über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in unserem Unternehmen unterrichten.
Zu personenbezogenen Daten gehören gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen oder zumindest beziehbar sind und so Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit erlauben.
Unser Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zweckgebunden und nach Treu und Glauben im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung personenbezogener Daten bei Bodenbach Fachpersonal e.K.
At. 88 DSGVO Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
Art. 6 Abs. 1 (a) DSGVO
Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person
Art. 6 Abs. 1 (b) DSGVO
Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen
Art. 6 Abs. 1 (c) DSGVO
Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO
Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Zu welchem Zweck werden Ihre personenbezogenen Daten bei Bodenbach Fachpersonal e.K. verarbeitet ?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu folgendem Zweck:
- Bewerberprozess
- im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
- Im Rahmen der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses
- im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit zulässigen Zwecke
- sowie Wahrung damit verbundener berechtigter Interessen
- im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Auflagen und Mitwirkungspflichten
Sollte Bodenbach Fachpersonal e.K. Daten zu anderen Zwecken als den oben genannten erheben, werden wir die Betroffenen informieren und ggf. eine Einwilligung einholen.
Beispielhaft könnten folgende Zwecke zur Erhebung bei Bodenbach Fachpersonal e.K. führen:
- Bewerberprozess
- Angebotsprozess
- Anbahnung, Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
- Personalverwaltung, Personalplanung, Personalentwicklung
- Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin
- Aufklärung von Straftaten
- Aufdeckung vermuteter Vertragsverletzungen
- Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Rechnungs- und Zahlungsverkehr
- Pfändungen
- Einhaltungen von rechtlichen Anforderungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung
Welche personenbezogenen Daten werden von uns verarbeitet?
- Allgemeine personenbezogene Daten (Name, Geburtsdatum und Alter, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Foto, Schul- und Berufsausbildung, Beruf, Qualifikationen, Sprachkenntnisse, Familienstand, Kinder, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Gesundheitsdaten, Urlaubsplanung, Vorstrafen)
- Kennnummern (Sozialversicherungsnummer, Steuer-ID, Krankenversicherungsnummer, Personalausweisnummer, Personalnummern)
- Bankdaten (Kontonummer, Kreditinformationen)
- Physische Merkmale (Geschlecht, Kleidergröße, Schuhgröße)
- Besitzmerkmale (Fahrzeugeigentum, Kfz-Kennzeichen, Führerschein)
- Bonitätsauskünfte sowie Informationen zu Mahn- und Insolvenzverfahren
- Korrespondenz aus e-Mails und Schriftverkehr
- Legitimationsdokumente
- Vertragsdaten
- Organisationsdaten (Stellenbeschreibung, Position, etc.)
- Lohn- und Gehaltszahlungsdaten
- Zielvereinbarungen, Leistungsbeurteilungen
Wie lange werden die Daten von uns gespeichert?
Wir speichern die personenbezogenen Daten, solange wir die Daten für die oben genannten Zwecke, für die sie erhoben werden erforderlich sind oder gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen bestehen.
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen ergeben sich z.B. aus dem Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung, Steuerrecht, Zivilrecht und Banken- und Versicherungsgesetz.
Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte
Wir übergeben Ihre Daten nur an externe Stellen, solange dies nach DSGVO zulässig ist.
Wann ist dies der Fall?
- zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist
- die Übermittlung auf gesetzlichen Regelungen besteht
- wenn aufseiten von Bodenbach Fachpersonal e.K. ein berechtigtes Interesse vorliegt und dies laut DSGVO zulässig ist
- wenn zuvor eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde
An welche Empfänger werden ihre Daten übermittelt:
- Interessenten, Auftraggeber und Kunden
- Banken
- Inkassodienstleister
- Wirtschaftsauskunftsdatei
- Gläubiger, Drittschuldner
- Wirtschaftsprüfer
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Behörden
- Versicherungen
Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte bestimmt sich ebenso nach Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur zulässig:mit wirksamer
- Einwilligung der betroffenen Person
- zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist
- zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person
- zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt
- zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht schutzwürdige Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person am Ausschluss einer solchen Übermittlung überwiegen
- zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person oder
- zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die dem Verantwortlichen übertragen wurden
Wenn wir personenbezogene Daten an Dritte übermitteln, geschieht dies ausschließlich im Rahmen von Verträgen.
Sollten wir für eine Übermittlung der personenbezogenen Daten eine Einwilligung erforderlich sein, holen wir diese ein.
Datenübermittlung an Drittstaaten
Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums – EWR) findet nur statt, soweit dies zur Ausführung des Vertragsverhältnisses erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist, Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben oder dies anderweitig gesetzlich zulässig ist.
Datenschutzrechte der betroffenen PersonenAuskunftsrecht Art. 15 DSGVO
- Recht auf Berichtigung Art. 16 DSGVO
- Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden“) Art. 17 DSGVO
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Art. 18 DSGVO
- Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO
- Recht auf Widerspruch Art. 21 DSGVO
- Beschwerderecht bei der Datenaufsichtsbehörde Art. 77 DSGVO
- Beim Auskunftsrecht und Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden“) gelten die Einschränkungen gemäß §§34 und 35 BDSG
Eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf einer Einwilligung wirkt erst für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs.1 e (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) oder f (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr.4 DSGVO.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Sollten Sie Fragen zu Ihren Rechten oder zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten haben, können Sie diese an die behördliche Datenschutzbeauftragte richten.
Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer persönlichen Daten ist
Bodenbach Fachpersonal e.K.
Inhaberin: Daniela Pschierer
Am Römerhof 5b-7
35516 Münzenberg
Telefon: 06033 97 58 59-0
Telefax: 06033 97 58 59-19
E-Mail: info@bodenbach-fachpersonal.de
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Bodenbach Fachpersonal e.K.
Datenschutzbeauftragter
Am Römerhof 5b-7
35516 Münzenberg
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Telefax: 06033 97 58 59-19
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Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Durchführung des Gewinnspiels. Einerseits wird so die Teilnahmeberechtigung überprüft, andererseits kann dadurch der Gewinner ermittelt werden. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist nur möglich, wenn Sie uns die genannten Daten zur Verfügung stellen. Ansonsten können wir Sie im Falle eines Gewinns nicht kontaktieren.
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Die von den Teilnehmern im Rahmen des Gewinnspiels angegebenen personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels erhoben und gespeichert.
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Betroffenenrechte
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Beschwerderecht
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Verantwortliche Stelle
Bodenbach Fachpersonal e.K., Inhaberin: Daniela Pschierer, Am Römerhof 5b, 35516 Münzenberg
Datenschutzbeauftragter
Astrid Bösch